I. Allgemeines
Auszug aus dem Schulgesetz NRW, § 48: Grundsätze der Leistungsbewertung:
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen.
Grundsätzlich gelten für die Leistungsüberprüfung die Vorgaben des Lehrplans für Spanisch als neueinsetzende Fremdsprache ab Einführungsphase, S. 60-80.
Die Abschlussnote wird gleichwertig aus dem Beurteilungsbereich „Schriftliche Leistungen“ und dem Leistungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ gebildet.
Bei der Notenfindung erfolgt eine Orientierung an der Definition der einzelnen Notenstufen (vgl. SchulG NRW, § 48 (3))